Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 116
§ 116 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
- Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
- Die anzuwendende Fassung ist die, die bis zum 11. August 2021 gültig war.
- Änderungen nach dem 11. August 2021 sind nicht relevant für diese Wahlen.
- Die Regelung stellt sicher, dass frühere Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.